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   FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 184/12   

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https://dejure.org/2015,44963
FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 184/12 (https://dejure.org/2015,44963)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08.12.2015 - 6 K 184/12 (https://dejure.org/2015,44963)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - 6 K 184/12 (https://dejure.org/2015,44963)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 2001, § 20 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG 2001, § 3 Nr 40 EStG 2002, § 3c Abs 2 EStG 2002, § 52 Abs 8a EStG 2002
    Während der Investitionsphase eines Private Equity-/Venture Capital-Fonds aufgrund eines vorformulierten Vertragswerks anfallende Aufwendungen als Anschaffungskosten der Beteiligungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von im Rahmen einer Beteiligung an einer Beteiligungs-GmbH getätigtem Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: Während der Investitionsphase eines Private Equity-/Venture Capital-Fonds aufgrund eines vorformulierten Vertragswerks anfallende Aufwendungen als Anschaffungskosten der Beteiligungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Berücksichtigung von im Rahmen einer Beteiligung an einer Beteiligungs-GmbH getätigtem Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 367
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (44)

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 15/09

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Windkraftfonds-GmbH &

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 184/12
    Entsprechendes gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Windkraftfonds (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706) und an einem geschlossenen Schiffsfonds (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709).

    Die angemessene Gestaltung bestünde in derartigen Fällen in der Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises, so dass die genannten Entgelte nach § 42 AO bereits auf der Ebene der Gesellschaft den Anschaffungskosten zuzuordnen seien (BFH-Urteile vom 29.02.2012 IX R 13/11, BFH/NV 2012, 1422; vom 14.04.2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011; vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709).

    ee) Danach zählen zu den Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung der einzelnen Verträge in der Investitionsphase anfallen und im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an den Beteiligungen stehen, unabhängig davon, ob sie von dem Gesellschafter unmittelbar geleistet werden oder als Teil seiner Einlage und ob sie an den Initiator des Projektes oder an Dritte gezahlt werden (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706).

    aaa) Die dort vorgesehene Übergangsregelung ist eine Billigkeitsmaßnahme i. S. des § 163 AO, über die grundsätzlich in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11.02.2014 V B 103/13, BFH/NV 2014, 739; BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706).

    b) Als Werbungskosten abzugsfähig sind Aufwendungen, die ein Erwerber derartiger Beteiligungen außerhalb der modellhaften Vertragsgestaltung ebenfalls sofort als Betriebsausgaben abziehen könnte (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706).

    b) Von einer Aussetzung nach § 74 FGO kann aber abgesehen werden, wenn - wie hier - das Finanzamt über die Billigkeitsmaßnahme noch nicht entschieden hat, sodass sich die Erledigung des Klageverfahrens bei einer Aussetzung erheblich verzögern würde, oder wenn es - ebenfalls wie hier - sinnvoll ist, zunächst die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung festzustellen, ehe über eine Billigkeitsmaßnahme entschieden wird (BFH-Urteile vom 28.02.2013 III R 94/10, BFHE 240, 325, BStBl II 2013, 725; vom 14.04.2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co.

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 184/12
    Entsprechendes gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Windkraftfonds (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706) und an einem geschlossenen Schiffsfonds (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709).

    Die angemessene Gestaltung bestünde in derartigen Fällen in der Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises, so dass die genannten Entgelte nach § 42 AO bereits auf der Ebene der Gesellschaft den Anschaffungskosten zuzuordnen seien (BFH-Urteile vom 29.02.2012 IX R 13/11, BFH/NV 2012, 1422; vom 14.04.2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011; vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709).

    Agio (BFH-Urteil vom 28.06.2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717), für die Prospektierung und Konzeption, für die Werbung der Anleger, die Steuer- und Rechtsberatung und die Mittelverwendungskontrolle (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709).

    Darüber hinaus sind auch die Haftungsvergütung für die Komplementärin (a. A. FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2015 2 K 145/13, juris), das Geschäftsbesorgungshonorar für die Kommanditistin (vgl. BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709) und die Vergütung für die Treuhandkommanditistin, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen, als Anschaffungskosten zu qualifizieren (BMF-Schreiben vom 20.10.2003, BStBl I 2003, 546, Tz. 9, 38).

  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 70/96

    Einkünfte aus Kapitalvermögen; Überschusserzielungsabsicht

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 184/12
    Maßgebend ist dabei nicht das Ergebnis eines oder weniger Jahre, sondern das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung, wobei allerdings steuerfreie Veräußerungsgewinne außer Betracht bleiben (BFH-Urteil vom 30.03.1999 VIII R 70/96, BFH/NV 1999, 1323; vgl. auch BFH-Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, m. w. N.).

    dd) Dabei setzt das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht nicht voraus, dass bei objektiver Betrachtung sicher mit einem Totalüberschuss gerechnet werden kann (BFH-Urteil vom 30.03.1999 VIII R 70/96, BFH/NV 1999, 1323).

    ee) Dementsprechend ist das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht bei einer GmbH-Beteiligung selbst bei deren Ertraglosigkeit zu bejahen, wenn bei ihrem Erwerb der Gedanke einer - wenn auch nur geringen (BFH-Urteil vom 12.06.2013 I R 109-111/10, BFHE 241, 549, BStBl II 2013, 1024) - Rendite eine Rolle spielte und keine erkennbaren objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem Überschuss aus der Beteiligung nicht zu rechnen ist oder dass rein persönliche Gesichtspunkte, wie freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen, für die Beteiligung bestimmend waren (BFH-Urteil vom 30.03.1999 VIII R 70/96, BFH/NV 1999, 1323, m. w. N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2015 10 K 546/12 E, EFG 2015, 1608; vgl. z. B. FG Hamburg, Urteil vom 10.07.2015 6 K 121/14, juris, für eine Darlehensgewährung).

    ff) Die Absicht, Gewinne in der Kapitalgesellschaft zu thesaurieren, schließt eine Überschusserzielungsabsicht nur dann aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass aufgrund der individuellen Gestaltung der Verhältnisse der GmbH und/oder ihrer Gesellschafter eine Thesaurierungsabsicht betrieben wird, die vorwiegend einer Realisierung von Wertsteigerungen durch Anteilsveräußerung dienen soll (BFH-Urteile vom 30.03.1999 VIII R 70/96, BFH/NV 1999, 1323; vom 21.07.1981 VIII R 128/76, BStBl II 1982, 36).

  • BFH, 26.04.2018 - IV R 33/15

    Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 184/12
    cc) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist diese Rechtsprechung auf die Beteiligung an einem Private Equity-/Venture Capital-Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG grundsätzlich übertragbar (ebenso BMF-Schreiben vom 20.10.2003, BStBl I 2003, 546, Tz. 31, 38 - sog. 5. Bauherrenerlass - FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2015 2 K 145/13, juris, Revision anhängig, BFH IV R 33/15, für die Beteiligung an einem Zweitmarktfonds für Beteiligungen an Schiffsfonds).

    Dem ist das FG Hamburg für Anschaffungskosten auf die Beteiligung an einem Zweitmarktfonds für später anzuschaffende Beteiligungen an Schiffsfonds gefolgt (Urteil vom 18.06.2015 2 K 145/13, juris, Revision anhängig, BFH IV R 33/15).

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Frage, ob in der Investitionsphase anfallende Aufwendungen für die Prospektierung und Konzeption eines Fonds, der, z. T. über eine zwischengeschaltete GmbH, in andere Private Equity-/Venture Capital-Fonds investiert, als Anschaffungskosten der Beteiligungen zu qualifizieren sind, wenn sich die Anleger aufgrund eines vorformulierten Vertragswerks beteiligen, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, sowie gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Vermeidung einer Divergenz im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren IV R 33/15.

  • FG Hamburg, 18.06.2015 - 2 K 145/13

    (Einkommensteuer: Fondsetablierungskosten eines Zweitmarktfonds als

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 184/12
    cc) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist diese Rechtsprechung auf die Beteiligung an einem Private Equity-/Venture Capital-Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG grundsätzlich übertragbar (ebenso BMF-Schreiben vom 20.10.2003, BStBl I 2003, 546, Tz. 31, 38 - sog. 5. Bauherrenerlass - FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2015 2 K 145/13, juris, Revision anhängig, BFH IV R 33/15, für die Beteiligung an einem Zweitmarktfonds für Beteiligungen an Schiffsfonds).

    Dem ist das FG Hamburg für Anschaffungskosten auf die Beteiligung an einem Zweitmarktfonds für später anzuschaffende Beteiligungen an Schiffsfonds gefolgt (Urteil vom 18.06.2015 2 K 145/13, juris, Revision anhängig, BFH IV R 33/15).

    Darüber hinaus sind auch die Haftungsvergütung für die Komplementärin (a. A. FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2015 2 K 145/13, juris), das Geschäftsbesorgungshonorar für die Kommanditistin (vgl. BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709) und die Vergütung für die Treuhandkommanditistin, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen, als Anschaffungskosten zu qualifizieren (BMF-Schreiben vom 20.10.2003, BStBl I 2003, 546, Tz. 9, 38).

  • BFH, 30.10.2014 - IV R 34/11

    Verluste einer gewerblich geprägten Vorratsgesellschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 184/12
    cc) Ob der Steuerpflichtige eine Überschusserzielungsabsicht hatte, lässt sich als innere Tatsache nicht anhand seiner Erklärungen, sondern nur aufgrund äußerer Umstände feststellen (BFH-Urteile vom 30.10.2014 IV R 34/11, BFHE 247, 418, BStBl II 2015, 380; vom 02.07.2008 XI R 60/06, BFHE 222, 112, BStBl II 2009, 167; vom 31.07.2002 X R 48/99, BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282).

    Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (BFH-Urteile vom 30.10.2014 IV R 34/11, BFHE 247, 418, BStBl II 2015, 380; vom 20.09.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408; vom 19.03.2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115).

    Andererseits sind nur für die Gesellschafter Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus ihrer Beteiligung einen Gewinn zu erzielen (BFH-Urteil vom 30.10.2014 IV R 34/11, BFHE 247, 418, BStBl II 2015, 380, m. w. N.).

  • BFH, 28.02.2013 - III R 94/10

    Verpflegungsmehraufwandspauschale für einen Unternehmensberater - Dreimonatsfrist

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 184/12
    b) Von einer Aussetzung nach § 74 FGO kann aber abgesehen werden, wenn - wie hier - das Finanzamt über die Billigkeitsmaßnahme noch nicht entschieden hat, sodass sich die Erledigung des Klageverfahrens bei einer Aussetzung erheblich verzögern würde, oder wenn es - ebenfalls wie hier - sinnvoll ist, zunächst die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung festzustellen, ehe über eine Billigkeitsmaßnahme entschieden wird (BFH-Urteile vom 28.02.2013 III R 94/10, BFHE 240, 325, BStBl II 2013, 725; vom 14.04.2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706).

    Sollte eine Billigkeitsmaßnahme nach Rechtskraft der Entscheidung des erkennenden Senats gewährt werden, wären die Feststellungsbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern (vgl. BFH-Urteil vom 28.02.2013 III R 94/10, BFHE 240, 325, BStBl II 2013, 725).

  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 22/07

    Zurechnung eines Strategieentgelts an einen Vermögensverwalter zu den

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 184/12
    Insbesondere hindere die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Aufwendungen konzeptionell bedingt die zu beschaffenden Kapitalanlagen noch nicht konkretisiert seien, nicht die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem für die Auswahl zwischen mehreren Anlagestrategien gezahlten Entgelt und dem Erwerb der Kapitalanlagen, der schon dann zu bejahen sei, wenn die Aufwendungen durch eine grundsätzlich gefasste Erwerbsentscheidung veranlasst seien (BFH-Urteil vom 28.10.2009 VIII R 22/07, BFHE 228, 28, BStBl II 2010, 469).

    Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die zwar der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen dienen, jedoch - wie der hier streitgegenständliche GmbH-Geschäftsanteil - keiner Abnutzung unterliegen, sind vom Werbungskostenabzug, auch über eine AfA, bei diesen Einkünften ausgeschlossen (BFH-Urteile vom 28.10.2009 VIII R 22/07, BFHE 228, 28, BStBl II 2010, 469; vom 27.06.1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934).

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 184/12
    Dementsprechend hat der BFH auch die Verträge, die der Errichtung eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG zu Grunde lagen, als einheitliches Vertragswerk behandelt und sämtliche Aufwendungen des Fonds als Anschaffungskosten des von ihm erworbenen Grundstücks angesehen (BFH-Urteile vom 28.06.2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; vom 11.01.1994 IX R 82/91, BFHE 174, 127, BStBl II 1995, 166).

    Agio (BFH-Urteil vom 28.06.2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717), für die Prospektierung und Konzeption, für die Werbung der Anleger, die Steuer- und Rechtsberatung und die Mittelverwendungskontrolle (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709).

  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 33/02

    Bindung der Gerichte an Billigkeitsmaßnahmen

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 184/12
    Ausnahmsweise sind Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung zur Anpassung der Verwaltungspraxis an eine von der bisherigen Verwaltungsmeinung abweichende Rechtsauffassung von den Gerichten im Rahmen des Festsetzungsverfahrens dann zu beachten, wenn sie vom Finanzamt im Rahmen der Steuerfestsetzung getroffen wurden und bestandskräftig geworden sind (BFH-Urteil vom 16.03.2004 VIII R 33/02, BFHE 205, 270, BStBl II 2004, 927).

    Eine konkludent mit der Steuerfestsetzung verbundene Billigkeitsmaßnahme kann anzunehmen sein, wenn die fragliche Behandlung Gegenstand der vom Steuerpflichtigen erhobenen Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung waren und ihnen Rechnung getragen wurde (BFH-Urteil vom 16.03.2004 VIII R 33/02, BFHE 205, 270, BStBl II 2004, 927).

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 10/06

    Voller Werbungskostenabzug von Schuldzinsen zur Aufstockung einer

  • FG Hamburg, 25.04.2013 - 2 K 142/12

    Anerkennung eines Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus

  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 37/12

    Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 35/10

    Keine Klagebefugnis des Treugebers gegen Feststellungen auf der ersten Stufe des

  • BFH, 21.04.2005 - V R 11/03

    Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 41/99

    Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft

  • BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84

    Beteiligte an einem Bauherrenmodell sind im Regelfall Erwerber; die gesamten

  • BFH, 27.06.1989 - VIII R 30/88

    Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten eines Wertpapiers keine

  • BFH, 13.12.2012 - IV R 51/09

    Keine Kürzung von im Jahr 2000 geleisteten Aufwendungen aufgrund von erstmals

  • BFH, 08.05.2001 - IX R 10/96

    Werbungskosten bei Beteiligung an Immobilienfonds

  • BFH, 18.09.2002 - XI B 126/01

    Ruhen des Verfahrens; Aussetzung des Verfahrens (AdV) bei Musterverfahren beim

  • BFH, 20.09.2007 - IV R 32/06

    Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber solchen aus

  • BFH, 11.01.1994 - IX R 82/91

    Steuerliche Behandlung von geschlossenen Immobilienfonds

  • BFH, 29.02.2012 - IX R 13/11

    Geschlossener Immobilienfonds als Hersteller -

  • BFH, 11.02.2014 - V B 103/13

    Bedeutung von Verwaltungsanweisungen

  • BFH, 07.08.1990 - IX R 70/86

    Bauherrengemeinschaft. Anschaffungskosten oder Werbungskosten?

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 12.06.2013 - I R 109/10

    Deutsches Besteuerungsrecht an verdeckter Gewinnausschüttung einer spanischen

  • BFH, 27.01.2000 - IV R 33/99

    Pferdezucht als Liebhaberei

  • BFH, 31.07.2002 - X R 48/99

    Betriebsübertragung bei Ehescheidung

  • BFH, 02.07.2008 - XI R 60/06

    Segeljachtvercharterung: Besteuerung des Aufwendungseigenverbrauchs bis zum 31.

  • BFH, 08.07.2003 - VIII R 43/01

    Schuldzinsenabzug bei fremdfinanzierten Bundesanleihen

  • BFH, 19.11.2014 - VIII R 23/11

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung - Begriff der

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 40/06

    Liebhaberei bei Verlusten eines Automatenaufstellers - Verzicht auf

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 76/97

    Gewinnfeststellung bei Treuhandverhältnis

  • BFH, 24.11.2009 - VIII R 11/07

    Werbungskostenabzug bei Kapitalanlagen

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 43/10

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 09. 2012 IV R 36/10 -

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften aus Aktien

  • BFH, 02.07.2008 - XI R 59/06

    Segeljachtvercharterung ohne Überschusserzielungsabsicht - unternehmerische

  • FG Düsseldorf, 07.07.2015 - 10 K 546/12

    Liebhaberei bei Auflösungsverlust nach § 17 EStG : Liquidation einer ein

  • BFH, 11.07.2012 - IV B 1/11

    Bestellung eines Nachtragsliquidators; zweistufiges Verfahren; Einwendungen gegen

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 128/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene GmbH-Beteiligung sind in vollem Umfang

  • BFH, 31.08.1999 - VIII R 23/98

    Überschusserzielungsabsicht bei fremdfinanziertem Aktienkauf

  • FG Hamburg, 10.07.2015 - 6 K 121/14

    Einkommensteuergesetz: Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften

  • FG Hamburg, 26.09.2019 - 3 K 227/17

    Einkommensteuer: Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei sog. Disagio-Modell

    Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht (FG Hamburg, Urteile vom 8. Dezember 2015, 6 K 184/12, EFG 2016, 367; vom 25. April 2013, 2 K 142/12, juris).
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